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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Schriftform

  1. Die Vereinigung in Rechtsform eines Vereins führt den Namen "BundesVereinigung SadoMasochismus e.V.", Kurzbezeichnung BVSM e.V.
  2. Sitz der Bundesvereinigung ist Berlin. Sie wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Schriftform beinhaltet auch elektronische Übermittlungsverfahren wie z.B. E-mail und Fax

§2 Vereinszweck

Die Bundesvereinigung bezweckt bundesweit:

  1. Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 der Abgabenordnung (AO)
    Die Bundesvereinigung unterstützt bundesweit Sadomasochisten, die aufgrund ihres seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind sich selbst ablehnen aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
    Soziale Hilfe und Beratung sowie die Weitergabe von sozialer Kompetenz soll all jenen zur Verfügung gestellt werden, die sich betroffen sehen. Die Bundesvereinigung trägt durch ihre Aufklärungsarbeit dazu bei, dass in der bundesweiten Öffentlichkeit präziser zwischen Sadomasochismus einerseits und Gewalt andererseits unterschieden werden kann. Sadomasochismus als einvernehmliche Sexualität soll deutlich vom allgemeinen Gewaltbegriff unterschieden werden.
  2. Förderung von Bildung und Erziehung
    Die Bundesvereinigung informiert die Allgemeinheit über Sadomasochismus. Dabei sollen bestehende Vorurteile über Sadomasochisten abgebaut und der allgemeine Wissensstand über sexuelle Verhaltensweisen erweitert werden. Zielgruppen sind Einzelpersonen, aber auch öffentliche Einrichtungen und Institutionen. Neben allgemeinen Informationen sollen auch neueste Erkenntnisse der Sexualwissenschaft und fachspezifische (juristische, medizinische usw.) Information vermittelt werden.
  3. Förderung der Gesundheit
    Die Bundesvereinigung fördert die geistige und körperliche Gesundheit von Sadomasochisten. Dazu gehört auch das Informieren über sexuelle Praktiken, deren Wirkungsweisen und ggf. gesundheitliche Risiken.
  4. Die Bundesvereinigung wird getragen von den Aktivitäten ihrer Mitglieder und bietet unter anderem Hilfe zur Selbsthilfe.
  5. Die Bundesvereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Bundesvereinigung werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls ehrenamtlich für den Verein tätig.
  7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Bundesvereinigung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  8. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Bundesvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Die Bundesvereinigung ist parteipolitisch neutral.

§3 VereinsTätigkeit

Um die in §2 genannten Zwecke zu erreichen, wird die Bundesvereinigung örtliche und regionale Gruppen bzw. Organisationen, Arbeitskreise und Einzelpersonen, die sich bereits mit den o.g. Satzungszwecken befassen, in ihrer Tätigkeit durch geeignete Hilfestellung unterstützen, um Parallel- bzw. Doppeltätigkeiten zu vermeiden. Die BVSM versteht sich dabei als bundesweite Ergänzung und nicht als Konkurrenz zu diesen Gruppen und Organisationen. Dieses Subsidiaritätsprinzip gilt auch für eine eventuell von der BVSM durchgeführte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Unterstützung der Gruppen geschieht insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

  1. Informationsmaterial bereitstellen, das von SM-Gruppen, Sexualberatungsstellen und anderen Organisationen verteilt werden kann.
  2. Information und Beratung online anbieten.
  3. Seminare vorbereiten und anbieten.
  4. Veröffentlichungen zum Thema Sadomasochismus archivieren, auswerten und zugänglich machen.
  5. Wissenschaftliche Arbeiten durch die Bereitstellung von Grundlagenmaterial, die Vermittlung von Fachleuten und die Beratung Interessierter fördern.
  6. Die Möglichkeit zur Publikation wissenschaftlicher Arbeiten bieten und andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

§4 Organe des Vereins

  1. Die Organe der Bundesvereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Berufung eines Beirats sowie einzelner Beauftragter oder Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben ist möglich. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
  3. Untergliederungen der Bundesvereinigung können sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Näheres regelt bei Bedarf die Mitgliederversammlung.

§5 Einzelmitglieder

  1. Mitglieder der Bundesvereinigung können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre neue Anschrift mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  5. Der Austritt kann jederzeit fristlos schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
  6. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • ein die Bundesvereinsziele schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
    • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  7. Über den Ausschluß entscheidet der Bundesvorstand mit Nachricht an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift, E-mail-Anschrift oder Faxnummer des Mitglieds. Der Ausschluß erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Bundesvorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  8. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.

§6 Korporative Mitglieder

  1. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich der Bundesvereinigung als korporative Mitglieder assoziieren. Gruppen, die nicht als juristische Person konstituiert sind, benennen zu diesem Zweck eine natürliche Person aus ihrer Mitte als Ansprechpartner für die Bundesvereinigung. Für die korporativen Mitgliedschaft gilt §5 Abs. 1 bis 8 entsprechend.
  2. Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen der Bundesvereinigung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht. Letzteres steht nur Einzelmitgliedern zu.

§7 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder der Bundesvereinigung können juristische und natürliche Personen werden.
  2. Für die Fördermitgliedschaft gilt §5 Abs. 1 bis 8 entsprechend. Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht, soweit sie nicht gleichzeitig Einzelmitglied sind.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder den Vorstand schriftlich dazu auffordern.
  3. Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden, wenn der Vorstand entsprechende technisch ausreichende Vorkehrungen trifft und nicht mindestens ein Zehntel der Einzelmitglieder widerspricht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
  5. Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraumes abzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Beschlußprotokoll (ohne Unterschriften) wird den Mitgliedern schriftlich zugeleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme jener Fälle, die in dieser Satzung abweichend festgelegt sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen.
  8. Ist ein Einzelmitglied verhindert, selbst an einer Abstimmung teilzunehmen, so kann es ein anderes Einzelmitglied mit der Wahrung seiner Rechte beauftragen. Die Stimmrechtsübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand vorgelegt werden. Ein Einzelmitglied darf nicht mehr als drei zusätzliche Stimmen durch Stimmrechtsübertragung ausüben.
  9. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Die Durchführung regelt die Geschäftsordnung der MV.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied ist Schatzmeister(in).
  2. Der Vorstand vertritt die Bundesvereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei ihrer Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Geschäftsordnung regelt, bis zu welchem Betrag der Schatzmeister/die Schatzmeisterin alleine zeichnen darf.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen sind online möglich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Einzelmitglied hinzu. Es muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann nur wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Die Abwahl des Gesamtvorstands ist durch Wahl eines neuen Vorstands auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
  7. Die Wahl des Vorstandes regelt die GeschäftsOrdnung.
  8. Der Vorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften/Arbeitskreise und einzelne Beauftragte einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen, soll jedoch keine direkten Konkurrenz-Aktionen zu bereits bestehenden, aktiven externen Arbeitskreisen bzw. einschlägigen Initiativen ergreifen, sondern diese möglichst unterstützen, soweit und solange sie die Satzungszwecke des Vereins fördern.

§10 Kassenführung, Kassenprüfer

  1. Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten der Bundesvereinigung.
  2. Er/Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung jährlich über alle Ausgaben und Einnahmen sowie satzungsgemäße Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Folgejahr gewähltes Einzelmitglied (Kassenprüfer/in), welches kein Vorstandsmitglied sein darf.

§11 Datenschutz für Mitglieder

  1. Einblick in das Mitgliederverzeichnis (Realnamen und Anschriften etc.) ist nur Mitgliedern des Bundesvorstandes, Angestellten der Bundesvereinigung sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen der Vereinigung betraut wurden, und nur in dem Umfang zu gewähren, der für eine satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Betroffenen verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
  2. Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder, Angestellte und Beauftragte von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.
  3. Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen der Vereinigung gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden.

§12 Presse und Öffentlichkeitsarbeit

  1. Mitglieder und Organe des Vereins dürfen nur insoweit im Namen des und für den Verein oder seine Mitglieder öffentlich Stellung nehmen, wie in der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung erlaubt.
    Nähere Bestimmungen zum Thema Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand und seine Beauftragten haben die Aufgabe,
    • die Öffentlichkeitsarbeit der Mitglieder zu fördern unter anderem durch Schaffung und Bereitstellung von Presse- und Medienarchiven, Know-How und Kontakten, sowie durch Anregung zu und Koordination von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Mitglieder,
    • stellvertretend für den Verein informativ, stellungnehmend und werbend tätig werden, soweit dies Angelegenheiten des Vereins betrifft,
    • durch mehrheitlichen Konsens erarbeitete Stellungnahmen zu SM-Themen in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu vertreten.
  3. Der Vorstand und seine Beauftragten sind verpflichtet,
    • sich bei allgemeinen Stellungnahmen zu SM auf die Satzung und auf Texte zu beschränken, die innerhalb des Vereins durch mehrheitlichen Konsens erarbeitet wurden,
    • die Mitglieder zeitnah über seine Aktivitäten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu informieren.
  4. Jedes korporative Mitglied hat das Recht, seine öffentlichen Äusserungen mit dem Vermerk ``Mitglied der BVSM'' zu kennzeichnen, sofern diese namentlich gekennzeichnet sind, nicht den Eindruck vermitteln, für die BV zu sprechen und inhaltlich weder dem offiziellen SM- Verständnis des Vereines widersprechen oder dem Vereinszweck schaden. Derart gekennzeichnete Äusserungen muss das korporative Mitglied den entsprechenden Organen der BVSM zeitnah mitteilen. Die BVSM darf diese gemäss der Vereinszwecke und -ziele archivieren. Die Urheberrechte der Autoren bleiben unberührt.

§13 Schiedsgericht

  1. Für Streitigkeiten zwischen den Organen der Bundesvereinigung oder seinen Mitgliedern, soweit diese unmittelbar die Vereinstätigkeit bzw. seine Satzung betreffen (z.B. Anfechtung von Wahlen, Beschlüssen oder Protokollen, Überschreitung von Kompetenzen, etc.), wird ein den ordentlichen Gerichten vorgeschaltetes Schiedsgericht eingerichtet.
  2. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung in einer gesonderten SchiedsGerichtsOrdnung.

§14 Satzungsänderung oder Auflösung

  1. Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue (von der Mitgliederversammlung nach Diskussion gegebenenfalls noch änderbare) Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Abweichend von Abs. 1 entfallen für die erste ordentliche Mitgliederversammlung nach der Gründung des Vereins die Formvorschriften und Satzungsänderungen können dort mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  3. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Aufhebung oder Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 Änderung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dies nach einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Verfahren beschlossen wird.

Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Abstimmung über die auf der MV vorgeschlagene Änderung hat binnen 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Änderung gilt als angenommen, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem schriftlich zustimmen.




Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 31. Mai 2003 beschlossen und auf Verlangen der Rechtspflegerin durch den Vorstand am 18. August 2003 in §8, Abs. 2 und der Name am 08. November 2003 geändert. Auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2004 wurden in §9 die Übergangsregelungen fürs erste Jahr nach der Gründung gestrichen.


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  Bundesvereinigung Sadomasochismus e.V.
  Letzte Änderung dieser Seite: 31.07.2010
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