BVSM-Logo - zur Startseite
Sie sind hier:Newsletter Suche Impressum





Schiedsgerichtsordnung

§1 Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen, in denen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder seinen Mitgliedern untereinander die Entscheidung eines Streites durch ein Schiedsgericht erfolgt (§13 der Satzung).

§2 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Obleuten und zwei Beisitzern.

§3 Jede Partei hat das Recht einen Beisitzer zu ernennen. Die Obleute werden von den Beisitzern der jeweils streitenden Parteien gemeinsam ernannt. Die Ernennung gilt jeweils für eine Schiedsgerichtsangelegenheit.

§4 Die betreibende Partei hat den von ihr ernannten Beisitzer zusammen mit der Erhebung des Streites zu bezeichnen. Die beklagte Partei hat binnen vier Wochen nach Zustellung des Streits in schriftlicher Form ebenfalls einen Beisitzer zu benennen. Innerhalb der gleichen Frist haben sich die Beisitzer der Parteien auf Obleute zu einigen. Diese haben dann das Verfahren zu betreiben.

§5 Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das schiedsgerichtliche Verfahren.




Vorstehende Schiedsgerichtsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 31. Mai 2003 beschlossen.


Keine Nachrichten in dieser Ansicht.

 
  Bundesvereinigung Sadomasochismus e.V.
  Letzte Änderung dieser Seite: 31.07.2010
[Druckversion]